z.B. Kindesmissbrauch → Gültigkeit erlangen was das Kind erlebt hat
Aus der Beurteilung von Zeugenaussagen im strafrechtlichen Kontext sind Kriterienkataloge mit sogenannten Realkennzeichen entwickelt worden, die Hinweise auf eine (fragliche) Gültigkeit von Aussagen enthalten können.
(Steller und Köhnken, 1989)
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Fraglich gültig: z.B.
- logische Inkonsistenz der Angaben, 🧁
- stereotyper Gebrauch von Begriffen oder Redewendungen, 🔫
- sprunghafte Darstellung, ♟️
- mangelnder quantitativer Detailreichtum, 🔎
- starke Abhängigkeit von suggestiven Fragen 🇸🇸
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Wahrscheinlich gültig: (Merkmale, die in erlebnisfundierten Schilderungen zu erwarten sind)
- Schilderung ausgefallener oder nebensächlicher Einzelheiten
- Beschreibung von Ereignissen verhaltensnah
- Einbezug von Alltagserfahrungen
- Beschreibung eigener psychischer Vorgänge
- spontanes Verbessern eigener Aussagen zum fraglichen Sachverhalt
- Eingeständnis von Erinnerungslücken
- unvorteilhafte Darstellung der eigenen Person im Sinne des Untersuchungsanliegens
Problem
Problem: Manche Kriterien fallen aber in beide Kategorien
Verwertbarkeit der Realkennzeichen bei Zeugenaussagen gem. BGH
Verwertbarkeit der Realkennzeichen bei Zeugenaussagen im rechtlichen Kontext hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeführt:
Diese sogenannten Realkennzeichen können als grundsätzlich empirisch überprüft angesehen werden. Zwar handelt es sich um Indikatoren mit jeweils für sich genommen nur geringer Validität, d.h mit durchschnittlich nur wenig über dem Zufallsniveau liegender Bedeutung. Eine gutachterliche Schlussfolgerung kann aber eine beträchtlich höhere Aussagekraft und damit Indizwert für die Glaubhaftigkeit zu beurteilender Angaben erlangen, wenn sie aus der Gesamtheit aller Indikatoren abgeleitet wird. (Denn durch das Zusammenwirken der Indikatoren werden deren Fehleranteile insgesamt gesenkt.)
Dementsprechend lagen die mit Realkennzeichen in Forschungsvorhaben erzielten Ergebnisse regelmäßig deutlich über dem Zufallsniveau. Allerdings bestanden dabei teilweise nicht unerhebliche Fehlerspannen. Inwieweit ihre Bedeutung bei Verwendung gegenüber Personen aus unterschiedlichen Altersgruppen differieren kann, ist völlig offen.“ (1 StR 618/98, zit. n. Jansen (2004), S. 208)
- Glaubhaftigkeit: Begriff ist an “Gültigkeit” einer Aussage angelehnt